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Satzung Förderverein

Satzung des Fördervereines „EINFACH DA“


§ 1 Name und Sitz

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und heißt dann Förderverein EINFACH DA e. V. Er hat seinen Sitz in Leverkusen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeitdes Vereines

Zweck des Vereines ist, die Begegnungsstätte EINFACH DA zu fördern und zu unterstützen.
EINFACH DA ist eine offene Begegnungsstätte, die von der Kath. Kirchengemeinde St. Stephanus in Leverkusen Wiesdorf – Bürrig – Küppersteg betrieben wird. Hier wird in extrem niederschwelliger Art und Weise ein Raum geöffnet, der Begegnung und Kommunikation unterschiedlichster Menschen in gegenseitigem Respekt ermöglicht und damit das gesellschaftliche Miteinander gefördert.
Zu den Angeboten von EINFACH DA gehört:

  • Bereitstellung neuer Begegnungsmöglichkeiten für die Stadtteilbevölkerung
  • die Möglichkeit von Gesprächen und seelsorgerischer Begleitung in einem geschützten Raum
  • Lotsenpunkt als Anlaufstelle für Menschen in Not und in prekären Lebenslagen, die MitarbeiterInnen helfen bei Behördengängen und begleiten zu Terminen, z.B. bei Beratungsstellen.
  • Barrierefreies Leverkusen zur Förderung der Barrierefreiheit in der Stadt, die Gruppe tritt für die Belange der Barrierefreiheit, der Inklusion und der Teilhabe ein.
  • Sprachförderung für Asylsuchende und Menschen mit Migrationshintergrund
  • Ausflüge für Behinderte und Nichtbehinderte
  • Spielenachmittage für jedermann
  • Ausstellungen, offene Workshops und Künstlertreffen
  • Literaturkreis
  • Handarbeitstreff
  • PC-Gruppe, in der bei Problemen mit Computer oder Mobiltelefon geholfen wird
  • Förderung neuer von Ehrenamtlichen durchgeführter Projekte
  • Aufbau eines Netzwerkes mit anderen örtlichen sozialen, kirchlichen und gesellschaftlichen Einrichtungen

Alle Angebote sind kostenfrei.
Dieser Raum wird ausschließlich von ehrenamtlichen MitarbeiterInnen betrieben.
Der Verein verfolgt ausschließlich unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein bezweckt die Beschaffung von zusätzlichen Geldmitteln zur finanziellen Unterstützung der gemeinnützigen Bereiche von EINFACH DA und aller dazugehörigen gemeinnützigen Untergruppen, die unter §2 Abschnitt 4 aufgeführt sind. Der Satzungszweck wird in erster Linie durch Mitgliedsbeiträge und Spenden verwirklicht.


§ 3 Gemeinnützigkeit und Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mitgliedern werden bei Ausscheiden oder Auflösen des Vereines keinerlei Abfindungen gezahlt.


§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede volljährige, natürliche oder juristische Person, Gesellschaft oder Körperschaft werden, die sich mit dem Vereinszweck (s. § 2) identifiziert und diesen fördern will. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand aufgrund der Vorlage eines schriftlichen Aufnahmeantrages. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Zusage der Aufnahme durch den Vorstand. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Hat der Vorstand die Aufnahme abgelehnt, bedarf dies keiner Begründung. Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt, Auflösung der juristischen Person oder Ausschluss aus dem Verein. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderhalbjahres erfolgen und muss mindestens einen Monat vor dem Ende eines Kalenderhalbjahres schriftlich mitgeteilt werden. Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Fälligkeit und Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Ein Mitglied kann durch Beschluss aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es trotz Aufforderung seinen Verpflichtungen nicht nachkommt oder die Interessen des Vereines schuldhaft in grober Weise verletzt. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monates nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzureichen. Der Vorstand hat innerhalb von drei Monaten nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die mit einfacher Mehrheit abschließend über den Ausschluss entscheidet.


§ 5 Organe des Vereines Organe des Vereines sind:

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand


§ 6 Mitgliederversammlung

Mitgliederversammlungen sind durch den Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Zwischen dem Tag der Bekanntgabe und dem Tag der Mitgliederversammlung müssen vier Wochen liegen. Ist diese Frist eingehalten, so ist die Mitgliederversammlung beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden vom Protokollführer schriftlich niedergelegt und vom Protokollführer, vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter sowie einem weiteren Vorstandsmitglied unterschrieben. Einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben: 1. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes 2. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und Beschlussfassung über den Vereinshaushalt, 3. Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und Auflösung des Vereines, 4. Wahl der Revisoren sowie Entgegennahme deren Berichtes, 5. Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages, 6. Beschlüsse über die Berufung eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereines erfordert oder ein Drittel der Mitglieder die Durchführung unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt. Sie werden vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. Jedes volljährige Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Soweit diese Satzung nichts anderes vorschreibt, erfolgen sämtliche Beschlüsse und Wahlen der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Jedes Mitglied ist in der Mitgliederversammlung antragsberechtigt. Anträge von Mitgliedern sind zulässig, wenn sie mindestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorsitzenden des Vorstandes schriftlich vorlagen oder der Vorstand den Antrag zulässt. Anträge des Vorstandes sind zulässig, wenn ein entsprechender Tagesordnungspunkt in der Einladung zur Mitgliederversammlung aufgenommen worden ist. Über die Behandlung von Initiativanträgen nach Ablauf der Antragsfrist entscheidet die Mitgliederversammlung.


§ 7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus fünf Personen: dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenführer, dem stellvertretenden Kassenführer, dem Schriftführer. Der Vorstand ist berechtigt, bis zu zwei weitere stimmberechtigte Mitglieder in den Vorstand zu berufen. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereines und die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter, die Kassenwarte sowie der Schriftführer. Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins genügt die Zeichnung durch zwei Mitglieder des engeren Vorstands.
Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder und der Vorsitzende bzw. der stellvertretende Vorsitzende anwesend sind. Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen, der zur Erledigung der laufenden Geschäfte berechtigt ist. Dazu kann der Vorstand dem Geschäftsführer die erforderliche Vollmacht zur Vertretung des Vereines erteilen. Die Einzelheiten der Geschäftsführung kann der Vorstand in einer Geschäftsführerordnung regeln. Jedes volljährige Vereinsmitglied kann für ein Vorstandsamt kandidieren. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Vorstandsmitglied während des laufenden Geschäftsjahres aus, so kann sich der Vorstand für die Dauer der verbleibenden Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes selbständig ergänzen. Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.


§ 8 Revision

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Revisoren für die Dauer von zwei Jahren. Die Aufgaben sind die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Satzungsvorgaben und Vereinsbeschlüsse. Die Revisoren dürfen nicht dem Vorstand angehören.


§ 9 Auflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Katholische Kirchengemeinde St. Stephanus, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.


Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom Förderverein EINFACH DA am 21. August 2018 in Leverkusen errichtet und am 7. Januar 2019 sowie am 15. April 2019 geändert.